Das Honorar des Rechtsanwaltes richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Die Höhe wird dann anhand von Tabellen und konkreter Tätigkeitsart nach dem RVG berechnet.

 

In vielen Fällen schließen wir mit unseren Mandanten die Vergütungsvereinbarung ab. Die Höhe des Honorars wird durch Schwierigkeitsgrad, Erfahrung und Haftung des Rechtsanwaltes bestimmt. Entweder wird ein Stundenhonorar oder ein Pauschalhonorar vereinbart. Das Stundenhonorar beträgt 200,- Euro zzgl. MwSt. Das Pauschalhonorar gilt für bestimmte gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit und wird ausgehandelt.

 

In manchen Fällen besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der staatlichen Hilfe zur Begleichung der gerichtlichen und Anwaltskosten (Prozesskostenhilfe). Hat der Mandant an sich Mittel, kann aber aufgrund des hohen Gegenstandswertes die Anwaltskosten nicht übernehmen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden. In vielerlei Hinsicht empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtschutzversicherung. Diese übernimmt oft die anfallenden Anwalts-und Gerichtskosten. Man sollte aber darauf achten, dass gerade die Rechtssache betroffen ist, die vom Versicherungsschutz umfasst ist.